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Souveränität der Kantone bei der Festlegung ihrer Wahlverfahren: Stellungnahme des Regierungsrats

8. September 2017
Die Kantone sollen das Wahlsystem für ihre Parlamente und Exekutivbehörden selber bestimmen können. Ebenso soll ihnen die Festlegung von Wahlkreisen und speziellen Wahlrechtsregelungen vorbehalten sein, fordert der Regierungsrat in seiner Stellungnahme zum Bundesbeschluss über die Souveränität der Kantone bei der Festlegung ihrer Wahlverfahren.
Der Föderalismus und das Subsidiaritätsprinzip sind Grundpfeiler des politischen Systems der Schweiz. Die Verfassung gewährleistet die Eigenständigkeit der Kantone. Sie regeln die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten weitgehend autonom. In der Ausgestaltung des Wahlrechts sind die Kantone gemäss Verfassung weitgehend frei und einzig verpflichtet, die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze zu beachten. In diesem Rahmen können die Kantone auch ein Wahlsystem (Majorz oder Proporz) frei wählen und dieses näher ausgestalten.

Dieser Grundsatz ist durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts eingeengt worden. Für die Bevölkerung ist die Klärung und Wahrung der kantonalen Zuständigkeit in einem derart sensiblen Bereich wie jenem der politischen Rechte von ebenso grosser Wichtigkeit wie für die kantonalen Organe. Eine verfassungsrechtliche Klärung dieser Aspekte soll deshalb die Rechtssicherheit wiederherstellen. Die Staatspolitische Kommission des Ständerats unterbreitet dazu den Kantonen einen Vorentwurf für einen entsprechenden Bundesbeschluss.

Der Regierungsrat unterstützt in seiner Stellungnahme die Variante der Kommissionsmehrheit, wonach die Kantone frei sind in der Ausgestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden nach dem Grundsatz des Majorzes, des Proporzes oder nach einer Mischform. Im Weiteren sollen sie ebenfalls frei sein in der Festlegung ihrer Wahlkreise und spezieller Wahlrechtsregelungen.

Bei Umsetzung dieser Variante ist kein Kanton gezwungen sein Wahlrecht anzupassen. Kantone, die aus Anlass der jüngeren bundesgerichtlichen Praxis ihr Wahlrecht geändert haben, können das revidierte Wahlrecht beibehalten und müssen nicht zum „alten“ Recht wechseln. Kantone welche ihr Wahlrecht an die Rechtsprechung des Bundesgerichts noch nicht angepasst haben, können bei dieser Variante nicht mittels Beschwerden und gerichtlicher Entscheide dazu gezwungen werden.

Nach Ansicht des Regierungsrats ist das „richtige“ Wahlverfahren eine politische Frage, die durch den Souverän, d.h. die Stimmberechtigten, zu entscheiden ist. Die Variante der Kommissionsmehrheit zeichnet sich somit durch Achtung der direktdemokratischen Rechte in den Kantonen, Flexibilität und Respektierung kantonaler Besonderheiten aus.

Link: Stellungnahme des Regierungsrats

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