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Nachtrag zum Kantonsstrassengesetz: Regierungsrat eröffnet Vernehmlassung

1. Mai 2017
Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Kantonsstrassengesetz in die Vernehmlassung geschickt. Der Nachtrag bezieht sich auf die Fragestellung, ob die Kantonsausgaben für die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes gebundene Ausgaben (bisherige Praxis) oder frei bestimmbare Ausgaben, die einen Verpflichtungskredit des Kantonsrates benötigen, sind.
Der Kanton Obwalden ist einer von wenigen Kantonen, in denen das Nationalstrassennetz noch nicht fertig erstellt ist. Ausstehend ist der 4 km lange Abschnitt „A8 Lungern Nord – Giswil Süd“ mit dem 2 km langen Tunnel „Kaiserstuhl“. Die Projekte der Netzfertigstellung der Nationalstrasse sind gemäss Bundesgesetz den Kantonen übertragen. Die Kantone müssen sich an den Kosten beteiligen. Die Kostenaufteilung im Kanton Obwalden beträgt: 3 % Kanton, 97 % Bund.

Anfrage von Kantonsrat Guido Cotter
Im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage hat Kantonsrat Guido Cotter, Sarnen, im April 2016 die Frage aufgeworfen, inwiefern der Kantonsrat für die Erteilung des kantonalen Verpflichtungskredits für den noch zu erstellenden Nationalstrassenabschnitt eingebunden wird. In der Beantwortung hat der Regierungsrat festgestellt, dass diese Frage in der kantonalen Gesetzgebung nicht eindeutig geregelt ist. Gemäss bisheriger Praxis sind die Kantonsausgaben für die Nationalstrasse gebundene Ausgaben, über die der Kantonsrat im Rahmen des Budgets befindet.

Vier Varianten in der Vernehmlassung
Zur Schaffung von Rechtssicherheit will der Regierungsrat in einem Nachtrag zum Kantonsstrassengesetz regeln, dass der Kantonsrat mit einem separaten Verpflichtungskredit über die Ausgaben zum Bau der Nationalstrassen entscheidet. Hierfür hat er vier Lösungsvorschläge erarbeitet, welche samt ihren Vor- und Nachteilen und mit ihren Auswirkungen auf das Projekt „A8 Lungern Nord – Giswil Süd“ in die öffentliche Vernehmlassung geschickt werden.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 20. Juli 2017.

Link: Vernehmlassungsunterlagen

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17-31_MM_RR_VL_Kantonsstrassengesetz.pdf Download 0 17-31_MM_RR_VL_Kantonsstrassengesetz.pdf
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