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Änderungen Bundesgesetze AHV und BVG: Stellungnahme des Regierungsrats

7. Juli 2017
Der Regierungsrat begrüsst die geplante Modernisierung der Aufsicht in den Bereichen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). An der bewährten Aufsichtsorganisation dieser Bereiche in der Zentralschweiz will er indes festhalten.
Die Aufsicht über die Durchführung der Sozialversicherungen der 1. Säule ist seit der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 1948 in ihren Grundzügen weitgehend unverändert geblieben. Eine Modernisierung der Aufsicht, respektive die strikte Trennung von Durchführungsstellen des Bundes und deren Aufsicht sind nötig, um die Stabilität des Vorsorgesystems weiterhin zu garantieren. Der Regierungsrat unterstützt auch die vorgeschlagene regelmässige Berichterstattung über Systemrisiken und die strategische Steuerung.

Wie er in seiner Stellungnahme an das Eidgenössische Departement des Innern festhält, darf die bewährte operative Durchführung dabei aber nicht beschränkt werden. Gemäss Vorschlag des Bundes sollen den regionalen Aufsichtsbehörden im Bereich Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge künftig weder Mitglieder von Kantonsregierungen noch Personen mit einer Funktion in der öffentlichen Verwaltung angehören dürfen. Der Obwaldner Regierungsrat wehrt sich gegen diesen ungerechtfertigten Eingriff des Bundes in die Organisationsautonomie der Kantone.

In der Zentralschweiz sind die Aufsichtsbehörden im Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) vereint. Der Konkordatsrat besteht seit der Gründung im Jahre 2006 aus Regierungsmitgliedern der sechs Konkordatskantone. Diese Aufsichtsorganisation hat sich in der Praxis bewährt. In den vergangenen zehn Jahren mussten bei der Aufsicht öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen keinerlei Interessenskonflikte registriert werden. Der Konkordatsrat beschränkt seine Tätigkeiten auf den strategischen Bereich. Sämtliche operativen Aufgaben der ZBSA werden ausschliesslich durch die ZBSA-Geschäftsstelle wahrgenommen. Der Geschäftsleiter und die Geschäftsstelle unterliegen dabei keinem Weisungsrecht des Konkordatsrats und weisen somit die geforderte Unabhängigkeit auf.

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