Umsetzung der Mehrwertabgabe auf Planungsvorteile an Kantonsrat verabschiedet
Kritik an zusätzlichen Abgabetatbeständen und Mittelverteilung
Eine überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden äusserte sich gegen eine Erweiterung der Abgabetatbestände über das bundesrechtliche Minimum hinaus. Insbesondere wird eine zwingende Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen abgelehnt, da eine solche die innere Verdichtung zu erschweren drohe.
Im Weiteren sprach sich eine Mehrheit der Vernehmlassenden gegen die vorgeschlagene Zweckbindung und Mittelverwendung aus. Die Erträge aus der Mehrwertabgabe sollen zwischen Kanton und Gemeinden im bekannten Verteilschlüssel 40 Prozent / 60 Prozent verteilt werden. Der Kanton soll dabei seinen Anteil ausschliesslich für die Finanzierung von Entschädigungen bei planungsbedingten Eigentumsbeschränkungen verwenden. Die (Mit-)Finanzierung weiterer raumplanerischer Anliegen wird abgelehnt.
Keine zwingende Abgabe bei Um- und Aufzonungen
Nebst der bundesrechtlichen Abgabepflicht von 20 Prozent bei Neueinzonungen wird an einer zwingenden Abgabe bei Entlassungen von Grundstücken aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts in der gleichen Höhe festgehalten. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse schlägt der Regierungsrat dem Kantonsrat aber vor, bei Um- und Aufzonungen sowie bei Quartierplanungen auf die Erhebung einer obligatorischen Abgabe zu verzichten. Den Gemeinden soll aber eine rechtliche Grundlage zur vertraglichen Mehrwertbeteiligung bereitgestellt werden. Auf vertraglicher Basis soll auch ein Mehrwert bei Spezial- und Intensivlandwirtschaftszonen durch den Kanton abgeschöpft werden können.
Verteilung und Verwendung der Erträge
Die Mehrwertabgabeerträge aus Neueinzonungen und Spezial- sowei Intensivlandwirtschaftszonen sollen einem zweckgebundenen Fonds zugewiesen werden, der durch den Kanton verwaltet wird. Die Erträge werden primär zur Entschädigung von planungsbedingten Eigentumsbeschränkungen (z.B. Auszonungen) verwendet. Überschüssige Mittel sollen grösstenteils den Gemeinden zukommen. Die Mehrwertabgabeerträge bei Um- und Aufzonungen sowie bei Abparzellierungen kommen direkt den betroffenen Standortgemeinden zu. Die anfallenden Einnahmen sind von den Gemeinden ebenfalls für raumplanerische Massnahmen zu verwenden.
Die Behandlung des Geschäfts erfolgt anlässlich der Kantonsratssitzung vom 25. Januar 2018.
Link Geschäftsunterlagen: Nachtrag zum Baugesetz (Mehrwertabgabe) (22.17.07)
Zugehörige Objekte
Name | |||
---|---|---|---|
17-77_MM_RR_Mehrwertabgabe_an_KR.pdf | Download | 0 | 17-77_MM_RR_Mehrwertabgabe_an_KR.pdf |