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Die neue Bürgerrechtsgesetzgebung tritt in Kraft

22. Dezember 2017
Die neue Bürgerrechtsgesetzgebung des Kantons Obwalden tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie ist eine Folge der neuen Bundesgesetzgebung. Diese stellt strengere Anforderungen an die einbürgerungswilligen Personen. Die kantonalen Änderungen betreffen vor allem die Verfahrensabläufe. Anstelle des Kantonsrats Obwalden wird neu eine kantonale Kommission die Einbürgerungsentscheide fällen.
Am 31. Mai 2017 hat der Kantonsrat einen Nachtrag zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) beschlossen. Dieser Nachtrag ist rechtsgültig. Nachdem auch der Nachtrag zur Kantonsverfassung an der Volksabstimmung vom 26. November 2017 angenommen worden ist, können beide Nachträge auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig werden auch die Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung aufgehoben und neu erlassen.

Das kantonale Recht entspricht im Wesentlichen bereits dem neuen Bundesrecht. Trotzdem waren punktuell Anpassungen der Bürgerrechtsgesetzgebung notwendig, damit das kantonale Recht mit dem Bundesrecht übereinstimmt und wirksam funktionieren kann.

Anzupassen waren vor allem der Verfahrensablauf und die Behördenorganisation. Das kantonale Verfahren musste so geändert werden, dass nicht mehr der Kantonsrat, sondern das zuständige Bundesamt den letzten massgebenden Einbürgerungsentscheid fällen kann. Als Vorinstanz des Bundesamts wird auf kantonaler Ebene nicht mehr der Kantonsrat, sondern eine kantonale Kommission alle Einbürgerungsentscheide fällen. Auf kommunaler Ebene werden die Gemeinden neu die Möglichkeit haben, in der Gemeindeordnung zu bestimmen, ob anstelle der Gemeindeversammlung eine Einbürgerungskommission oder der Gemeinderat über die Einbürgerungsgesuche entscheiden soll. Wird nichts dergleichen bestimmt, entscheidet weiterhin die Gemeindeversammlung.

Weiter mussten die vom Bund aufgestellte Einbürgerungsvoraussetzungen genauer umschrieben werden. Die Sprachkompetenz wurde auf A2 schriftlich und B1 mündlich des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) festgelegt. Sie muss in der Amtssprache des Kantons Obwalden (Deutsch) nachgewiesen werden. Schliesslich muss die einbürgerungswillige Person mit den Lebensverhältnissen im Kanton Obwalden und der Wohnsitzgemeinde vertraut sein.

Aufgrund der Revision werden auch die Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung aufgehoben und neu erlassen. Der Inhalt der neuen Ausführungsbestimmungen reduziert sich auf rein organisatorische und technische Regelungen. Die Einbürgerungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über deren Nachweis wurden in das Bürgerrechtsgesetz überführt. Schliesslich konnten verschiedene Bestimmungen ersatzlos gestrichen werden, da diese neu durch Bundesrecht geregelt werden.

Link: Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung

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17-83_MM_RR_AB_Burgerrechtsverordnung.pdf Download 0 17-83_MM_RR_AB_Burgerrechtsverordnung.pdf
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