Landkaufvorvertrag Korporation Kerns: Regierungsrat unternimmt keine aufsichtsrechtlichen Schritte
Die Beschwerdeführer fordern den Regierungsrat auf, den Korporationsrat Kerns anzuweisen, den Landkaufvorvertrag den Stimmbürgern an der Urne zur Abstimmung zu unterbreiten. Der Grundbucheintrag dürfe erst danach erfolgen.
Gemäss der gängigen Rechtsprechung sind aufsichtsrechtliche Schritte durch den Regierungsrat angezeigt, wenn eine offensichtliche Verletzung von öffentlichen Interessen, klaren Rechts oder verfahrensrechtlicher Formen erkennbar ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Korporationsrat ist für den Abschluss von Kauf- und Baurechtsverträgen zuständig, die Grundbesitz der Korporation betreffen. Eine Mitsprache der Korporationsbürger ist nicht erforderlich. Bei der Veräusserung von Grundbesitz hat der Korporationsrat einzig die wirtschaftliche Entwicklung und Stärkung des Gemeinwesens anzustreben. Der Regierungsrat hat deswegen entschieden, die geforderten aufsichtsrechtlichen Massnahmen nicht an die Hand zu nehmen.
Zugehörige Objekte
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18-10_MM_RR_Aufsichtsbeschwerde_Korporation_Kerns.pdf | Download | 0 | 18-10_MM_RR_Aufsichtsbeschwerde_Korporation_Kerns.pdf |