Nachtrag zum Gastgewerbegesetz zuhanden Kantonsrat verabschiedet
Gemeinden stellen Gastgewerbebewilligungen aus
Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung hat der Regierungsrat die Vorgaben für die Erteilung und den Entzug von Gastgewerbebewilligungen angepasst. Die Einwohnergemeinden sollen weiterhin diese Bewilligungen ausstellen und auch für die Aufsicht zuständig sein. Eine über das Gebiet der Einwohnergemeinde hinausgehende Bewilligung sei nicht praktikabel und könne zu Zuständigkeitskonflikten führen, wurde in der Vernehmlassung moniert. Gemäss der an den Kantonsrat verabschiedeten Fassung des Gastgewerbegesetzes ist eine Bewilligung für einen oder mehrere Nebenbetriebe deshalb auf Standorte in derselben Einwohnergemeinde zu beschränken. An wen die Bewilligungs-, Massnahme- und Auflagekompetenzen innerhalb der Gemeinde übertragen werden, soll in der Gemeindegesetzgebung festgehalten werden.
Regelung für Alkohol- und Tabakabgabe
Neu sollen die Abgabe von Alkohol- wie auch von Tabakprodukten an derselben Stelle im Gastgewerbegesetz geregelt werden. Der Regierungsrat erachtet diese Zusammenführung als sinnvoll und folgt damit einer Anregung aus der Vernehmlassung.
Vorlage Betreibungsregisterauszug sinnvoll
Die Einwohnergemeinden haben in der Vernehmlassung beantragt, dass künftig vor der Erteilung einer Bewilligung geprüft wird, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin den Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich nachkommt oder nicht. In der Praxis habe sich gezeigt, dass Lohnzahlungen oftmals unregelmässig oder überhaupt nicht ausgerichtet und die Sozialversicherungsbeiträge zum Schaden der Mitarbeitenden nicht einbezahlt werden, wenn bereits Betreibungen vorliegen. Um diesem Missstand vorzubeugen, soll eine Antragstellerin oder ein Antragsteller künftig einen aktuellen Betreibungsregisterauszug der Wohnsitzgemeinde vorlegen müssen.
Link: Nachtrag zum Gastgewerbegesetz
Zugehörige Objekte
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18-24_MM_Gastgewerbegesetz_an_KR.pdf | Download | 0 | 18-24_MM_Gastgewerbegesetz_an_KR.pdf |