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Holzschnitzelheizung Sachseln: Regierungsrat tritt nicht auf Abstimmungsbeschwerde ein

15. April 2016
Es liegt kein Grund vor, die kommunale Abstimmung der Einwohnergemeinde Sachseln vom 28. Februar 2016 als ungültig zu erklären und aufzuheben. Die Beschwerde wurde nicht fristgerecht eingereicht. Auch materiell wäre sie abzuweisen.
Mit Eingabe vom 5. März 2016 hat ein Sachsler Stimmbürger beim Regierungsrat Beschwerde gegen das Resultat der kommunalen Abstimmung in der Gemeinde Sachseln vom 28. Februar 2016 erhoben. Thema der Urnenabstimmung war ein Kredit für den Ersatz der Holzschnitzelheizung im Mehrzweckgebäude Flüematte durch eine Pelletheizung. Der Beschwerdeführer rügt, die Abstimmungsbotschaft sei mangelhaft, weshalb die Urnenabstimmung als ungültig zu erklären sei.

Die Abstimmungsbeschwerde hätte gemäss dem kantonalen Abstimmungsgesetz innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes eingereicht werden müssen. Die kurze Beschwerdefrist soll sicherstellen, dass allfällige Mängel noch vor der Abstimmung behoben werden können. Vor allem da die Stimmberechtigten bis am 5. Februar 2016 die Abstimmungsunterlagen bestehend aus Botschaft, Stimmzettel und Stimmrechtsausweis erhielten, ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Der Regierungsrat tritt deshalb nicht auf die Abstimmungsbeschwerde ein. Die Abstimmungsbeschwerde wäre aber auch inhaltlich unbegründet gewesen. Der Regierungsrat beurteilt die Ausführungen in der Abstimmungsbotschaft als ausgewogen und nachvollziehbar, die Stimmbürger wurden ausreichend und korrekt informiert.

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16-33_MM_RR_Beschwerde_gegen_kommunale_Abstimmung.pdf Download 0 16-33_MM_RR_Beschwerde_gegen_kommunale_Abstimmung.pdf
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