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Bund ordnet strengere Bewilligungspraxis bei Volumenvergrösserungen beim Bauen ausserhalb der Bauzonen im Kanton Obwalden an

20. April 2016
Im Kanton Obwalden existieren viele nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen. Im Rahmen von Bauvorhaben wird oft der Wunsch geäussert, das Gebäudevolumen beispielsweise mit einer Aufstockung oder Anbauten zu erweitern. Bei vor 1972 erstellten Bauten liess der Kanton Obwalden angesichts des Alters der Bauten und der angenommenen kleineren Wohnflächen zu, dass die Wohnfläche um 30 Prozent bzw. maximal 100 m2 für zeitgemässes Wohnen erweitert werden kann. Diese grosszügige Praxis hat das Bundesamt für Raumentwicklung ARE nun als unhaltbar und bundesrechtswidrig beurteilt.
Mit Schreiben vom 15. April 2016 fordert das ARE das Bau- und Raumentwicklungsdepartement (BRD) auf, die zu grosszügige Praxis zu korrigieren. Gleichzeitig ordnet das ARE gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Raumplanungsverordnung an, dass bis auf Weiteres sämtliche Bewilligungen bezüglich derartige Bauvorhaben zwingend dem ARE zuzustellen sind, damit dieses gegebenenfalls gegen die Entscheide Beschwerde erheben kann. Ohne Zustellung der Baubewilligungen an das ARE werden die Entscheide nicht in Rechtskraft erwachsen und es kann nicht gebaut werden.

Die Anordnung des ARE ist ab sofort umzusetzen. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement hat die Gemeinden und die im Kanton ansässigen Planer unverzüglich entsprechend informiert. Baugesuche nach Art. 24c Raumplanungsgesetz mit Volumenerweiterungen nach aussen inkl. Ersatzbauten, welche bis und mit 18. April 2016 noch nicht durch die Einwohnergemeinde eröffnet worden sind, sollen dem BRD zur Überarbeitung zurückgeschickt werden. Das BRD wird Planende und Bauämter baldmöglichst weiter informieren.

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