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Anpassung der Gewerbegrenze in der Landwirtschaft

1. Juli 2016
Der Regierungsrat hat den minimalen Arbeitsaufwand für ein Landwirtschaftliches
Gewerbe ab 1. Juli 2016 neu bei 0,8 Standardarbeitskräften festgelegt.
Diese Anpassung wurde nötig, weil der Bund die Faktoren der Standardarbeitskräfte
als Bemessungsgrundlage für ein Landwirtschaftliches Gewerbe
geändert hat. Nach dieser Anpassung behalten wie bisher rund drei Viertel der
rund 600 direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetriebe im Kanton Obwalden
den Status eines Landwirtschaftlichen Gewerbes.

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