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Anpassung des Selbstbehalts im Bereich Sonderschulung

6. Juli 2016
Im Rahmen des kantonalen Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaketes (KAP) hat der Regierungsrat den Selbstbehalt für Erziehungsberechtigte von Kindern mit einer Behinderung, die eine Sonderschule besuchen, um 20 Prozent erhöht. Diese Erhöhung entspricht vergleichbaren Gebührenanpassungen im Bildungsbereich.
Der Besuch einer öffentlichen Schule ist grundsätzlich unentgeltlich. Da bei der Platzierung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in Sonderschulen Verpflegungs- und Übernachtungskosten anfallen, haben die Erziehungsberechtigten dafür einen Selbstbehalt zu entrichten. Der Selbstbehalt ist in der Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vorgeschrieben. Die Höhe des Selbstbehalts wird vom Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen festgelegt.

Im Rahmen des Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspakets (KAP) hat der Regierungsrat eine Erhöhung des Selbstbehaltsbeitrags im Bereich Sonderschulung beschlossen und die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung angepasst. Die betroffenen Eltern wurden persönlich informiert.

Ab dem 1. August 2016 beträgt der monatliche Selbstbehalt 300 Franken bei interner Platzierung mit Übernachtung. Bei externer Platzierung mit Tagesbetreuung beträgt er monatlich 132 Franken. Die Erhöhung des Selbstbehalts um rund 20 Prozent entspricht vergleichbaren Gebührenanpassungen im Bildungsbereich, beispielsweise der Erhöhung der Schulgelder für Kantonsschüler oder für Brückenangebote in der Berufsbildung ausserhalb der obligatorischen Schulzeit.

Wie bis anhin vom Selbstbehalt ausgenommen, sind Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel, je nach Behinderung auch für Taxifahrten oder Transporte mit dem Privatauto der Eltern, wenn die Sonderschule aufgrund der Entfernung oder infolge der Behinderung nicht zu Fuss besucht werden kann. Diese Kosten werden vom Kanton nach wie vor zu 100 Prozent übernommen.

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16-51_MM_RR_Selbstbehalt_Sonderschulmassnahmen.pdf Download 0 16-51_MM_RR_Selbstbehalt_Sonderschulmassnahmen.pdf
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