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Weiteres Vorgehen Flugplatz Kägiswil

18. August 2016
Der Regierungsrat hat an seiner jüngsten Sitzung über das weitere Vorgehen bezüglich des Flugplatzes Kägiswil entschieden. In den nächsten Verfahrensschritten sind ausschliesslich raumplanerische Fragen zu klären. Deshalb wird der Lead vom Volkswirtschaftsdepartement ins Bau- und Raumentwicklungsdepartement verschoben.
Mit Beschluss vom 10. November 2015 hat der Regierungsrat entschieden, mit der armasuisse einen Baurechtsvertrag über das Areal des Flugplatzes Kägiswil abzuschliessen. Gleichzeitig wurden die darauf befindlichen Gebäulichkeiten käuflich erworben. Der im Dezember 2015 unterzeichnete Baurechtsvertrag beinhaltet auch ein Vorkaufsrecht über das ganze Areal. Der Baurechtsvertrag erlischt, wenn der Flugplatz nicht innert 5 Jahren vom Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL definitiv im entsprechenden Kataster als ziviler Flugplatz eingetragen wird.

Aufgrund von entsprechenden Verhandlungen hat der Kanton das ganze Areal inkl. der sich darauf befindlichen Gebäude der Flugplatzgenossenschaft Obwalden, der Betreiberin des Flugplatzes Kägiswil, vermietet. Auch dieser Mietvertrag wird hinfällig, wenn die definitive Betriebsbewilligung des BAZL nicht erteilt wird.

Rahmenbedingungen für Nutzung festgelegt
Zwischenzeitlich wurden diverse Verhandlungen mit allen Beteiligten geführt. Als Ergebnis daraus hat das BAZL ein internes Koordinationsprotokoll 1 erstellt. Dieses hält die Rahmenbedingungen fest, welche aus Sicht aller Beteiligten erfüllt werden müssen, damit die notwendige Bewilligung für die definitive Nutzung erteilt werden kann. Im Koordinationsprotokoll sind u. a. zum Beispiel die maximale Anzahl Flugbewegungen ebenso festgehalten, wie die zulässigen An- und Abflugrouten oder die Reduktion der Pistenbreite. Diese kann um 10 Meter verschmälert werden. Das so gewonnene Land kann allenfalls als Realersatz für Naturgefahrenabwehrprojekte eingesetzt werden. Alle relevanten, im internen Koordinationsprotokoll 1 enthaltenen Aussagen sind für die weiteren Arbeiten bestimmt, über welche die zuständigen Instanzen im Mitwirkungsverfahren noch mitbestimmen können.

Anstehende Mitwirkungsverfahren
Ebenso sind im Koordinationsprotokoll die Verantwortlichkeiten für die Folgearbeiten festgehalten. Die Flugplatzgenossenschaft Obwalden als künftige Halterin des Flugplatzes muss ein formelles Gesuch für die Umnutzung erarbeiten, welches unter anderem auch Aussagen über künftige Infrastrukturbauten und ein Betriebsreglement beinhaltet. Dieses wird öffentlich aufgelegt und es findet eine Anhörung der Behörden statt. Der Kanton seinerseits muss gleichzeitig den Richtplan entsprechend anpassen. Das BAZL schliesslich erstellt das den Flugplatz betreffende Objektblatt, welches bei den Bundesstellen in Konsultation geht. Sowohl für die Änderung der Richtplanung wie auch für das Objektblatt finden eine Mitwirkung der Bevölkerung und eine Anhörung der Behörden statt. Abschliessend muss parallel dazu allenfalls auch die Ortplanung der Einwohnergemeinde Sarnen angepasst werden. Auch diese würde einer öffentlichen Mitwirkung unterliegen. Diese Arbeiten sind teilweise schon angelaufen und sollten innert Jahresfrist abgeschlossen sein, wobei dies davon abhängig ist, ob von der öffentlichen Mitwirkung rege Gebrauch gemacht wird.

Neu ist Bau- und Raumentwicklungsdepartement zuständig
Auf Seite Kanton bilden für die Umnutzung raumplanerische Verfahren wie die Aktualisierung des Kantonalen Richtplans und die allenfalls notwendigen Anpassungen in der Ortsplanung einen Schwerpunkt. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat beschlossen, die Federführung aufgrund dabei erforderlicher Koordinationsaufgaben dem dafür zuständigen Bau- und Raumentwicklungsdepartement zu übertragen. Dieses wird die Betroffenen entsprechend der Fragestellung mit einbeziehen.

Zugehörige Objekte

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16-56_MM_RR_Flugplatz_Kagiswil.pdf Download 0 16-56_MM_RR_Flugplatz_Kagiswil.pdf
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