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KESB Obwalden bietet neu Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen an

13. Dezember 2016
Mit dem Vorsorgeauftrag kann jede Person bestimmen, wer im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit für sie entscheiden soll. Entscheidend ist, dass der Vorsorgeauftrag gültig errichtet wurde und zu gegebenem Zeitpunkt aufgefunden wird. Die KESB Obwalden bietet für den Aufbewahrungsort ab 1. Januar 2017 eine Lösung an.
Stellen Sie sich vor, Sie werden unerwartet durch einen Unfall oder aufgrund einer fortschreitenden Erkrankung wie Demenz urteilsunfähig und können Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln. Sie können Ihre Wohnung nicht mehr kündigen und keine Rechnungen mehr bezahlen. Wer regelt dann Ihre Angelegenheiten? Solange Sie handlungsfähig sind, bietet das Erwachsenenschutzrecht hierzu eine einfache Lösung an: Der Vorsorgeauftrag. Handschriftlich oder durch einen Notar öffentlich beurkundet, halten Sie fest, welche Person Ihres Vertrauens für Sie die Personensorge, die Vermögenssorge und Ihre Vertretung im Rechtsverkehr übernimmt.

Ein Vorsorgeauftrag unterscheidet sich entscheidend von einer Vollmacht: Eine heute ausgestellte Vollmacht gilt ab sofort, verliert aber ihre Rechtsgültigkeit ab Eintritt der Urteilsunfähigkeit. Der heute ausgestellte Vorsorgeauftrag hingegen entfaltet seine Wirkung erst in Zukunft mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit. Viele Institutionen wie Banken und Versicherungen sind aufgrund dieser Tatsache nicht mehr bereit, Vollmachten zu akzeptieren, wenn der Vollmachtgeber urteilsunfähig geworden ist – auch wenn dies so niedergeschrieben wurde.

Erhält die KESB eine Meldung, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist und Unterstützung braucht, prüft sie als Erstes, ob ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde. Ist dies der Fall, kann meistens auf eine Beistandschaft verzichtet werden. Dies spart den Betroffenen und Angehörigen Kosten und Umtriebe. Es ist also entscheidend, dass die KESB überhaupt weiss, dass ein Vorsorgeauftrag besteht. Bis anhin war es lediglich möglich, den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt registrieren zu lassen.

Ab dem 1. Januar 2017 können Vorsorgeaufträge von Bewohnerinnen und Bewohnern des Kantons Obwalden bei der KESB hinterlegt werden. Die Registrierung beim Zivilstandsamt wird dadurch hinfällig, ist der Vorsorgeauftrag doch gleich an dem Ort, wo er allenfalls geprüft und in Kraft gesetzt wird. Die Hinterlegungsgebühr beträgt einmalig 90 Franken. Der hinterlegte Vorsorgeauftrag kann jederzeit ausgetauscht oder wieder zurückverlangt werden.

Zu beachten ist, dass die KESB zum Zeitpunkt der Hinterlegung den Vorsorgeauftrag nicht auf Vollständigkeit und Gültigkeit prüft. Sie bewahrt ihn in einem verschlossenen Umschlag auf. Erst wenn die KESB erfährt, dass jemand urteilsunfähig geworden ist, nimmt sie die Prüfung vor: Sie klärt ab, ob dieser gültig errichtet wurde und ob die beauftragte Person geeignet und bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird der Vorsorgeauftrag durch die Behörde für wirksam erklärt. Die beauftragte Person kann danach ihre Aufgaben vollumfänglich wahrnehmen, ohne weitere Aufsichtsfunktion durch die KESB.

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