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Bauen ausserhalb der Bauzonen: Weitere Lockerung der Aufsicht über Obwaldner Bewilligungspraxis

22. Dezember 2016
Mitte April 2016 hat das Bundesamt für Raumentwicklung ARE die im Kanton Obwalden angewandte Praxis im Umgang mit Erweiterungen von vor 1972 erstellten nichtlandwirtschaftlichen Wohnbauten ausserhalb der Bauzone als bundesrechtswidrig beanstandet und umgehend eine Korrektur verlangt. In der Folge mussten alle positiven Baubewilligungsentscheide neben den Gesuchstellern zeitgleich auch dem Bund eröffnet werden. Nach einer ersten Lockerung im September 2016 hat das ARE die Aufsicht gegenüber dem Kanton nun weiter reduziert. Künftig müssen dem Bundesamt nur noch wenige Baugesuche eröffnet werden.
Bewilligungspraxis wurde angepasst

Aufgrund der im April 2016 erfolgten Intervention durch das ARE (das Bau- und Raumentwicklungsdepartement BRD informierte in der Medienmitteilung vom 20. April 2016) musste das zuständige Amt für Raumentwicklung und Verkehr ARV die im Kanton Obwalden bestehende Bewilligungspraxis betreffend Erweiterungen von altrechtlichen Wohnbauten überarbeiten. Dies erfolgte umgehend. Die angepasste, bundesrechtskonforme Praxis wird seit Ende April 2016 angewandt.

Schrittweise Lockerung der Bundesaufsicht

Im September 2016 zeigte sich das ARE einverstanden damit, dass Baubewilligungen für Fassadensanierungen und Volumenerweiterungen, welche im Zusammenhang mit energetischen Gebäudesanierungen erforderlich sind, dem Bund nicht mehr zugestellt werden müssen. Dank guter und intensiver Zusammenarbeit von BRD, ARV und ARE ist nun eine weitere Lockerung zustande gekommen: Ab sofort müssen nur noch jene Baubewilligungen dem Bundesamt eröffnet werden, welche den Abbruch und Wiederaufbau eines Wohnhauses zum Gegenstand haben und bei denen beim Neubau sowohl eine Vergrösserung des sichtbaren Volumens als auch eine Vergrösserung der Summe der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der Bruttonebenfläche resultiert.

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