Regierungsrat bestätigt Entscheid der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden
Gegen diesen Entscheid der Kirchgemeindeversammlung erhob ein Stimmberechtigter beim Regierungsrat Beschwerde. Er machte mangelhafte Informationen bezüglich der Fondsbildung geltend und kritisierte das Vorgehen des Kirchgemeinderats, Geld für einen Fonds zurückzustellen, bevor dieser Fonds von der Kirchgemeindeversammlung bewilligt worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Jahresrechnung 2015 nur unter dem Vorbehalt der Korrektur des Übertrags in den Sozialfonds genehmigt werden dürfen. In der Beschwerde beantragte er dem Regierungsrat, im Gespräch mit dem Kirchgemeinderat zu einem einvernehmlichen, zweckdienlichen Vorgehen zu gelangen.
Als Rechtsmittelinstanz hat der Regierungsrat zu entscheiden, ob die vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers zutreffen und der angefochtene Beschluss anzupassen oder aufzuheben ist. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, allfällige Unregelmässigkeiten mit der Vorinstanz zu besprechen und alternative Vorgehen zu entwickeln. Der Antrag des Beschwerdeführers ist für den Regierungsrat nicht vollziehbar. Er taxiert ihn als ungültig tritt nicht auf die Abstimmungsbeschwerde ein.
Gleichwohl bezieht der Regierungsrat zu den vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers Stellung. Er gelangt zum Schluss, dass der Kirchgemeinderat ausreichend über die Abstimmungsvorlage informiert hat und der Gemeindeversammlungsbeschluss inhaltlich nicht zu beanstanden gewesen wäre.
Zugehörige Objekte
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17-40_MM_RR_Abstimmungsbeschwerde_evangelisch-reformierte_Kirchgemende_Obwalden_KORR.pdf | Download | 0 | 17-40_MM_RR_Abstimmungsbeschwerde_evangelisch-reformierte_Kirchgemende_Obwalden_KORR.pdf |