Änderungen Bundesgesetze AHV und BVG: Stellungnahme des Regierungsrats
Wie er in seiner Stellungnahme an das Eidgenössische Departement des Innern festhält, darf die bewährte operative Durchführung dabei aber nicht beschränkt werden. Gemäss Vorschlag des Bundes sollen den regionalen Aufsichtsbehörden im Bereich Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge künftig weder Mitglieder von Kantonsregierungen noch Personen mit einer Funktion in der öffentlichen Verwaltung angehören dürfen. Der Obwaldner Regierungsrat wehrt sich gegen diesen ungerechtfertigten Eingriff des Bundes in die Organisationsautonomie der Kantone.
In der Zentralschweiz sind die Aufsichtsbehörden im Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) vereint. Der Konkordatsrat besteht seit der Gründung im Jahre 2006 aus Regierungsmitgliedern der sechs Konkordatskantone. Diese Aufsichtsorganisation hat sich in der Praxis bewährt. In den vergangenen zehn Jahren mussten bei der Aufsicht öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen keinerlei Interessenskonflikte registriert werden. Der Konkordatsrat beschränkt seine Tätigkeiten auf den strategischen Bereich. Sämtliche operativen Aufgaben der ZBSA werden ausschliesslich durch die ZBSA-Geschäftsstelle wahrgenommen. Der Geschäftsleiter und die Geschäftsstelle unterliegen dabei keinem Weisungsrecht des Konkordatsrats und weisen somit die geforderte Unabhängigkeit auf.
Zugehörige Objekte
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17-44_MM_RR_Stn_BG_AHV_BVG.pdf | Download | 0 | 17-44_MM_RR_Stn_BG_AHV_BVG.pdf |