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Bundesgesetz über die Enteignung: Stellungnahme des Regierungsrats

2. November 2017
Der Regierungsrat ist mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung teilweise einverstanden. Er fordert, dass bei kantonalen Wasserbauprojekten nach wie vor abgekürzte Verfahren angeordnet werden können.
Das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat die Kantone eingeladen, zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung Stellung zu nehmen. Das Enteignungsgesetz gelangt bei Werken zur Anwendung, die im Interesse der Eidgenossenschaft, eines grossen Teils des Landes liegen oder anderen, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken dienen (z.B. Eisenbahnwerke, Nationalstrassen, Kernanlagen, Wasserbauprojekte).

Das Enteignungsgesetz sieht ein eigenständiges Enteignungsverfahren vor. Die meisten Enteignungen finden heute jedoch in Zusammenhang mit Werken statt, für welche ein koordiniertes Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht erforderlich ist. Mit der vorliegenden Revision werden neu die unterschiedlichen Verfahren eigenständig geregelt. Gleichzeitig erfolgt eine verbesserte Koordination mit den Sachgesetzen. Die neue Vorlage wird dieser Realität in adäquater Weise gerecht. Der Regierungsrat unterstützt deshalb die Revision in diesem Bereich.

Gemäss der vorliegenden Revision sollen die Kantone künftig keine Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommission mehr wählen dürfen. Der Regierungsrat spricht sich gegen diese Neuerung aus, können doch kantonal gewählte Mitglieder dank ihren Kenntnissen der lokalen Verhältnisse einen wichtigen Beitrag in der Kommissionsarbeit leisten.

Weiter soll bei kantonalen Wasserbauprojekten, soweit ein Enteignungsverfahren nach Enteignungsgesetz durchzuführen ist, das abgekürzte Verfahren nicht mehr zur Verfügung stehen. Mit Blick auf die Verfahrensökonomie ist diese Änderung nicht nachvollziehbar. Nach Ansicht des Regierungsrats ist die Revision dahingehend anzupassen, dass das abgekürzte Verfahren für kantonale Wasserbauprojekte nach wie vor angeordnet werden kann.

Link: Stellungnahme des Regierungsrats

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17-69_MM_RR_Stn_Enteignungsgesetz.pdf Download 0 17-69_MM_RR_Stn_Enteignungsgesetz.pdf
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