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Entwurf Bundesgesetz Gesichtsverhüllungsverbot: Stellungnahme des Regierungsrats

19. Oktober 2018
Der Regierungsrat begrüsst eine gesetzliche Regelung, welche Personen dazu verpflichtet, mindestens vor Behörden ihr Gesicht zu enthüllen, Der Gesetzesentwurf ist nach Ansicht des Regierungsrats jedoch zu wenig konkret.

Als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Ja zum Verhüllungsverbot“ hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) den Kantonen den Entwurf eines Bundesgesetzes über das Gesichtsverhüllungsverbot zur Stellungnahme unterbreitet.

Der Regierungsrat hält die neuen Bestimmungen im Ansatz für richtig. Die Möglichkeit, das Gesicht der Mitmenschen zu sehen, ist für den Regierungsrat eine Voraussetzung für einen funktionierenden gesellschaftlichen Austausch. Da sich ein nationales Verhüllungsverbot jedoch über die unterschiedlichen Bedürfnisse und Haltungen in den Kantonen hinwegsetzt, erscheint dem Regierungsrat ein schweizweites Verbot der generellen Gesichtsverhüllung wie es die Volksinitiative vorschlägt wenig sinnvoll.

Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich eine gesetzliche Regelung, welche Personen dazu verpflichtet, mindestens vor Behörden ihr Gesicht zu enthüllen. Er hält allerdings eine klarere Regelung für notwendig. Die Verpflichtung zur Gesichtsenthüllung soll nicht nur vor Bundesbehörden und vor kantonalen Behörden gelten, sondern ebenso vor kommunalen Behörden. Namentlich in den Bereichen Einbürgerung, Sozialhilfe oder in den kommunalen Zivilstandsämtern sind die Behördenmitglieder auf eine zweifelsfreie Identifikation der betroffenen Personen angewiesen.

In seiner Stellungnahme zuhanden des Bundes weist der Regierungsrat zudem darauf hin, dass auch die Teilnahme am Strassenverkehr oder die Beteiligung im Rahmen von Strafverfahren mit Gesichtsverhüllung problematisch sein kann. Diese Aspekte sollten deshalb ebenso berücksichtigt werden.

Schliesslich erscheint dem Regierungsrat die Einführung eines zweiten Absatzes beim Tatbestand der Nötigung aus strafrechtlicher Sicht nicht notwendig. Das geltende Recht untersagt bereits, jemanden dazu zu nötigen, sein Gesicht zu verhüllen.

Link: Stellungnahme des Regierungsrats

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