Volksmotion «Sanierung Kantonsfinanzen» bei Staatskanzlei eingereicht
Nach Art. 61 Abs. 2 der Kantonsverfassung (GDB 101) kommt eine Volksmotion zu Stande, wenn ein Stimmberechtigter oder ein Gemeinderat den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetztes oder eines der fakultativen Abstimmung unterstehenden Finanzbeschlusses verlangt und das Begehren vom Kantonsrat unterstützt wird.
Die Staatskanzlei hat die Volksmotion der Ratsleitung des Kantonsrats zur weiteren Behandlung übergeben.
Zugehörige Objekte
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Volksmotion_zur_nachhaltigen_Sanierung_der_Kantonsfinanzen.pdf | Download | 0 | Volksmotion_zur_nachhaltigen_Sanierung_der_Kantonsfinanzen.pdf |
Name | Telefon | Kontakt |
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Staatskanzlei | +41 41 666 62 03 | Kontaktformular |