Grundsätzlich soll die Probezeit den Vertragsparteien vertiefte Erkenntnisse über die Berufseignung geben.
Die Probezeit ist im Lehrvertrag festzulegen und dauert nicht weniger als einen Monat und maximal drei Monate. Als Probezeit gilt die effektiv im Lehrbetrieb verbrachte Zeit. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten. Die Probezeit kann vor Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden. Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
Die Vignette wird jedes Jahr neu herausgegeben. Im Kanton Obwalden verschicken wir die Vignette in einem Sammelversand an alle Lehrbetriebe.
Die Vignette kann auch in elektronischer Form eingesetzt werden. Download siehe unter Lehraufsicht [Dienstleistungen].
Gemäss Art. 12 der Volksschulverordnung ist der Stichtag der 30. Juni:
"1 Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in das obligatorische Kindergartenjahr ein." Es gibt aber eine Übergangsfrist (Art. 18 Abs. 1 b.Volksschulverordnung): "b. gestaffelte Einführung des neuen Stichtags bis Ende April im Hinblick auf das Schuljahr 2006/07, bis Ende Mai im Hinblick auf das Schuljahr 2007/08, bis Ende Juni im Hinblick auf das Schuljahr 2008/09". [Hugo Odermatt, Departementssekretär] |