Straf- und MassnahmenvollzugGehört zum Departement: Sicherheits- und Justizdepartement
Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig für:
Der Vollzug von Freiheitsstrafen Die Dauer einer von einem Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. Freiheitsstrafen werden in einer Strafanstalt vollzogen. Ist die verurteilte Person zum Urteilszeitpunkt noch nicht in Haft, plant die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug den Strafantritt zusammen mit der verurteilten Person. Eine bedingte Entlassung ist erst möglich, wenn der Verurteilte zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat. In der Regel verbringt der Gefangene seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (Normallvollzug). Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr können jedoch in Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Vollzug von Massnahmen Eine Massnahme wird immer dann vom Gericht angeordnet, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und wenn zugleich ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Eine solche Massnahme kann stationär (Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik oder Massnahmevollzugseinrichtung) oder ambulant ausgesprochen werden. In der Regel wird eine zusätzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe zu Gunsten einer solchen Massnahme aufgeschoben. Das bedeutet, dass diese Freiheitsstrafe dann nicht mehr vollzogen wird, wenn die Massnahme erfolgreich beendet werden konnte. In besonderen Fällen kann das Gerich auch eine Verwahrung des Täters gemäss Art. 64 StGB aussprechen. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit Die gemeinnützige Arbeit stellt eine eigenständig Strafart dar. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug legt zusammen mit der verurteilten Person den Einsatzbetrieb sowie die Vollzugsmodalitäten fest. Bei Abbruch wird die gemeinnützige Arbeit vom zuständigen Gericht in eine unbedingte Freiheitsstrafe oder Geldstrafe umgewandelt. Die Bewährungshilfe Bei bedingten Strafen oder im Fall der bedingten Entlassung kann Bewährungshilfe mit dem Ziel angeordnet werden, eine erneute Delinquenz zu verhindern sowie die soziale Integration zu fördern. Die Bewährungshilfe unterstützt die Klientinnen und Klienten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, bei Suchtfragen, Budgetfragen und der Schuldensanierung. Die Bewährungshilfe erstellt auf Begehren der zuständigen Behörde Sozialberichte. Darin wird Auskunft über das Verhalten während der Beobachtungszeit gegeben. Diese Berichte dienen als Entscheidgrundlage für die Strafvollzugsbehörden, die Gerichte und die Fachkommission, die zukünftige Massnahme anzuordnen haben. Im Kanton Obwalden wird die Bewährungshilfe durch die Sozialbehörde am Wohnsitz der betreuten Person ausgeübt. Die kantonale Inkassostelle in Strafsachen Die kantonale Inkassostelle in Strafsachen zieht Geldstrafen, Bussen und Kosten rechtskräftiger Entscheide ein. Die Inkassostelle bestimmt dem zu einer Geldstrafe oder Busse Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zwölf Monaten. Sie kann Ratenzahlungen anordnen und auf begründetes Gesuch hin die Zahlungsfristen verlängern. Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe oder Busse nicht fristgemäss, so ordnet die Inkassostelle die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. Ist die Geldstrafe oder Busse auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe. Für den Vollzug dieser Freiheitsstrafe ist die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zuständig. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt jedoch, sobald die Geldstrafe oder Busse nachträglich bezahlt wird.
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