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Lehrbewilligung Lehrpersonen

Das Amt für Volks- und Mittelschulen hat im Sinne der Qualitätssicherung die Aufsicht darüber, dass in den Gemeinden qualifizierte Lehrpersonen angestellt werden.


Nach Art. 27 des Bildungsgesetzes (BiG) müssen alle Lehrpersonen, die im Kanton unterrichten, über eine kantonale Lehrbewilligung verfügen. Die Vollzugsrichtlinien über die Lehrpersonenverordnung (Version Volksschule) regeln die Erteilung der Lehrbewilligung. Die  Gemeinden stellen  Lehrpersonen über einen schriftlichen Vertrag an, der den Passus enthält, dass die Anstellung vorbehaltlich einer Lehrbewilligung des Bildungs- und Kulturdepartementes gilt.

Lehrpersonen die über ein stufenadäquates Lehrdiplom verfügen, erhalten eine unbefristete Lehrbewilligung für den Kanton Obwalden. Dafür kein Gesuch notwendig.

Lehrpersonen, die nicht über ein stufenadäquates Lehrdiplom verfügen, müssen bei Anstellung in einer Gemeinde dem Amt für Volks- und Mittelschulen ein Gesuch um Erteilung der befristeten Lehrbewilligung einreichen (Frist 15. September). Das entsprechende Formular ist untenstehend zum Download verfügbar.

Lehrpersonen, die ein Lehrdiplom einer ausländischen Hochschule besitzen, müssen ein Gesuch um Anerkennung bei der EDK einreichen. Details und Prozesse sind der entsprechenden Informationsseite der EDK zu entnehmen.

Zugehörige Objekte

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