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Raumplanung Landwirtschaft

Raumplanung und Landwirtschaft

Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraumes oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. ( Art. 16 Raumplanungsgesetz, SR 700).
Deshalb sind gemäss Art. 16a Raumplanungsgesetz (RPG) in der Landwirtschaftszone nur Bauten und Anlagen zonenkonform,

  • die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind;
  • die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebes dienen.

Die Dienststelle Beratung beurteilt die landwirtschaftlichen Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone. Insbesondere betrifft dies auch Bauvorhaben für das Errichten von Nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24b RPG.


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Raumentwicklung und Verkehr

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