Fahrverbot im Wald
Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Art. 15 des Bundesgesetzes über den Wald regelt die Ausnahmen für öffentliche Aufgaben. Die entsprechenden Signalistionen auf Waldstrassen sind angebracht.
Ausnahmen
Mit einem Fahrverbot belegte Strassen dürfen nur mit einer Fahrbewilligung für Berechtigte befahren werden. Die Berechtigung richtet sich nach Richtlinien des Sicherheits- und Justizdepartements
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Wald und Natur | +41 41 666 63 22 | awl@ow.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Wald und Landschaft | +41 41 666 63 22 | awl@ow.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bau- und Raumentwicklungsdepartement | +41 41 666 64 35 | Kontaktformular |