Abbruch-Fahrzeuge 
| Verbot: | Das Lagern von Altfahrzeugen ist auf nicht bewilligten Plätzen im Freien untersagt. | | Geltungsbereich: | Als Altfahrzeuge gelten: Fahrzeuge die endgültig ausser Betrieb gesetzt sind und auf nicht überdachtem, öffentlichem oder privatem Grund abgestellt sind. | | Pflicht: | Der letzte Halter ist verpflichtet, den auf freiem Platz abgestellten Altwagen kostenpflichtig auf eine Sammelstelle zu führen. Ansonsten hat die Polizeidirektion auf Kosten des Halters Massnahmen zu treffen. | zurück zu häufig gestellte Fragen (FAQ)
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