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Gewässerschutz und Luftreinhaltung in der Landwirtschaft

Die Vollzugsaufgaben betreffen im Wesentlichen den baulichen Gewässerschutz (Lagereinrichtungen für Gülle und Mist), den betrieblichen Gewässerschutz (Nährstoffbilanzen, ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich, NPr-Futter Einsatz) und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung (umweltverträgliche Verwertung von Hofdünger, Bodenbewirtschaftung, Düngeverbote, Düngerberatung). Der grösste Teil des Vollzugs geschieht im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN). Deshalb ist dieser Vollzug der Dienststelle Direktzahlungen übertragen. Die Abteilung Umwelt, Dienststelle Gewässerschutz, ist für den Vollzug der Beseitigung des häuslichen Abwassers aus Landwirtschaftsbetrieben zuständig.

Güllelagerabdeckung
Mit der Revision der Luftreinhalteverordnung vom 12. Februar 2020 müssen offene Güllelager bis spätestens 31. Dezember 2029 abgedeckt werden (Anhang 2, Ziff. 551 LRV). Die dauerhaft wirksame Abdeckung von Behältern zur Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten bewirkt eine deutliche Verminderung der Emissionen von Ammoniak und Gerüchen.

Schleppschlauch-Obligatorium
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mit emissionsmindernder Technik (Schleppschlauch-, Schleppschuhverteiler oder Schlitzdrillverfahren) ausgebracht werden. Das Schleppschlauch-Obligatorium ist in der Luftreinhalte-Verordnung (Anhang 2, Ziff. 552 LRV) verankert.

Betriebe, die von diesem Obligatorium betroffen sind, weisen mehr als 3 ha Pflichtflächen auf. Pflichtflächen sind Flächen, die mindestens eine Grösse von 25 Aren und weniger als 18% Neigung aufweisen.

Die bisher ausgerichteten Beiträge für emissionsmindernde Ausbringverfahren fallen weg.

Weitere Informationen:

Bundesamt für Umwelt (BAFU)
 
Bundesamt für Landwirtschaft

Gewässerschutzgesetz (GSchG)

Gewässerschutzverordnung (GSchV)

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