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Kleinkläranlagen

Wasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Es ist unsere Aufgabe dafür zu sorgen, dass unsere Seen und Bäche sowie das Grundwasser durch menschliche Einwirkungen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Deshalb sind heute im Kanton Obwalden über 90 % der Bevölkerung an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen. Deren Abwasser wird in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage (ARA Sarneraatal, ARA Engelberg oder ARA Melchtal) oder in eine von zwölf über das ganze Kantonsgebiet verteilte Gruppenkläranlage abgeleitet.

Bei den Liegenschaften ausserhalb der Siedlungen besteht meist kein Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Handelt es sich um Landwirtschaftsbetriebe, wird das Abwasser in der Regel zusammen mit der Hofgülle landwirtschaftlich verwertet. Bei Wohnhäusern, welche nicht oder nicht mehr zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören sowie bei anderen abgelegenen Liegenschaften muss für die Beseitigung des häuslichen Abwassers eine andere Lösung gesucht werden. Dazu gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  • Befindet sich eine Liegenschaft in der Nähe eines bestehenden Kanalisationssystems, so muss sie an dieses angeschlossen werden. Heute gibt es eine Vielzahl von verschiedenen Leitungs- und Pumpsystemen, welche dafür geeignet sind. Die Zweckmässigkeit und die wirtschaftliche Zumutbarkeit eines solchen Anschlusses werden vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt beurteilt.
  • Ist ein Anschluss an das Kanalisationsnetz nicht zweckmässig oder nicht zumutbar, muss das häusliche Abwasser in einer Kleinkläranlage gereinigt werden. Auf dem Markt werden verschiedene Systeme angeboten, deren Einsatz von den örtlichen Gegebenheiten abhängig ist. Die meisten Systeme bestehen aus einer mechanischen Vorreinigung (Grobfang), einer biologischen Reinigungsstufe (Abbau der Schmutzstoffe durch Mikroorganismen) und einer Absetzstufe. Im Kanton Obwalden sind über 120 solcher Kleinkläranlagen in Betrieb.
     
  • Die dritte Möglichkeit besteht darin, das Abwasser in einer dichten Grube (ohne Abfluss und ohne Überlauf) zu sammeln und regelmässig in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage abzuführen. Diese Art der Abwasserbeseitigung wird jedoch nur in Ausnahmefällen oder als befristete Übergangslösung bewilligt.

Stehen bei einer Liegenschaft Sanierungs- oder Umbauarbeiten an oder wird ein Neubau erstellt, prüft das Amt für Landwirtschaft und Umwelt im Baubewilligungsverfahren die aktuelle Abwasserbeseitigung. Entspricht sie nicht mehr den geltenden gesetzlichen Anforderungen, muss eine Sanierung vorgenommen werden. Sinnvollerweise werden bei solchen Sanierungen auch die benachbarten Liegenschaften einbezogen, damit allfällige Synergien genutzt werden können.

Das Gesuch für eine Kleinkläranlage ist bei der Gemeinde einzureichen. Diese leitet es an die kantonale Baukoordination weiter.

Im Gesetz steht es geschrieben
Die rechtliche Grundlage für den Umgang mit dem Abwasser bilden das Gewässerschutzgesetz (GSchG)  und die Gewässerschutzverordnung (GSchV).

Der Grundsatz von Artikel 7 GSchG, wonach verschmutztes Abwasser behandelt werden muss, gilt sowohl für Siedlungsgebiete als auch für den ländlichen Raum. Im Bereich von öffentlichen Kanalisationen muss verschmutztes Abwasser in diese eingeleitet werden (Art. 11 GSchG). Dabei sind private Leitungen der öffentlichen Kanalisation gleichgestellt (Art. 10 GSchG).

Ist ein Kanalisationsanschluss für eine Liegenschaft ausserhalb des Siedlungsgebiets nicht zweckmässig oder nicht zumutbar, so ist das Abwasser nach dem Stand der Technik zu behandeln (Art. 13 GSchG). Eine Ausnahme bilden Landwirtschaftsbetriebe, welche das eigene häusliche Abwasser unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten dürfen (Art. 12 GSchG).

Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren gewährleistet ist (Art. 17 GSchG).

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen

VSA Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute
BAFU Bundesamt für Umwelt, Gewässerschutz

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