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Bauvorhaben im Wald

Liegt ein Bauvorhaben im Waldareal, muss unterschieden werden, ob dieses forstlichen oder nichtforstlichen Zwecken dient.

Forstliche Bauten und Anlagen

Forststrassen, Forstwerkhöfe und Ähnliches dienen der Waldbewirtschaftung und sind im Wald zonenkonform. Die Baubewilligung erfolgt nach Art. 22 Raumplanungsgesetz unter vorgängiger Anhörung der Forstbehörde (Art. 14 Abs. 1 Waldverordnung).

Nichtforstliche Bauten und Anlagen

Geringfügige Bauvorhaben im Wald fallen unter den Begriff der nichtforstlichen Kleinbauten  und -anlagen (z.B. einfache Rastplätze, Lehrpfade, feste Einrichtungen für Waldspielgruppen, kleine Unterstände, unterirdische Leitungen). Sie gehören zu den (LINK zu DL:) nachteiligen Nutzungen gemäss Art. 16 Abs. 1 Waldgesetz, stellen damit keine Rodung dar und werden nach Art. 24 RPG im Einvernehmen mit der Forstbehörde bewilligt (Art. 14 Abs. 2 WaV und Art. 16 Abs. 2 WaG). Alle nicht unter diesen Begriff fallenden, zonenfremden Bauten und Anlagen im Wald benötigen eine Rodungsbewilligung (Link zu DL Rodung). Diese erfolgt entweder zusammen mit der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG oder im Rahmen einer Nutzungsplanänderung.
Rastplatz im Wald

Zugehörige Objekte