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Bauen ausserhalb der Bauzone

Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (d.h. in der Landwirtschaftszone, der Alpwirtschaftszone, in Schutzzonen, im Wald oder im Gewässer) müssen immer von der Kantonalen Baukoordination behandelt werden. Die Bauämter der Gemeinden leiten die entsprechenden Baugesuche an die Kantonale Baukoordination weiter.

Bei landwirtschaftlich begründeten Bauvorhaben (z.B. Wohnhaus für die Betriebsleiterfamilie) wird durch den Kanton geprüft, ob sie als zonenkonform bewilligt werden können. Für nichtlandwirtschaftliche Bauvorhaben (z.B. Wohnhaus ohne Bezug zur Landwirtschaft oder eine neue befestigte Strasse) wird geprüft, ob eine raumplanerische Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.

Ordentliches Verfahren

Im Regelfall wird ein ordentliches Verfahren durchgeführt. Das Baugesuch muss im Amtsblatt publiziert und während 10 Tagen öffentlich aufgelegt werden. Es müssen zudem Baugespanne aufgestellt werden. Das Formular für ein ordentliches Baubewilligungsgesuch finden Sie hier.

Bauanzeigeverfahren

Das Bauanzeigeverfahren wird bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone mit geringer Tragweite angewendet, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen betroffen sind. Dies gilt beispielsweise für die Neueindeckung eines Scheunendachs in gleicher Farbe und gleicher Materialisierung. Bedingung für die Durchführung des Bauanzeigeverfahrens anstelle des ordentlichen Verfahrens ist die Zustimmung der Gemeinde und des Amts für Raumentwicklung und Verkehr. Im Bauanzeigeverfahren wird das Bauvorhaben nicht publiziert. Das Formular für eine Bauanzeige finden Sie hier.

Rechtliche Grundlagen

 
Baugesetz vom 12. Juni 1994 GDB 710.1
Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 GDB 710.11
Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baurecht vom 17. Oktober 2006 GDB 710.111
Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 SR 700
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 SR 700.1
Erläuterungen zum Baugesetz und zur Bauverordnung  

 

Bauen in Landschaft

Zugehörige Objekte